Persönlichkeitsrecht
OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden
OVG Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2018 zum Beschluss 2 B 213/18 vom 10.09.2018
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit geändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, auch diese Äußerung sowie deren Verbreitung vorläufig zu unterlassen. Im Verlauf der noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei erst zu prüfen, ob die Antragstellerin bewusst und damit vorsätzlich gegen Gesetze und interne Dienstvorschriften verstoßen habe. Daher verletze die Äußerung, die dem Ergebnis dieser Ermittlungen vorgreife, die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht erfasst unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen und sein Bild in der Öffentlichkeit. Solange nicht geklärt sei, ob die gegen die Beamtin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, verbiete zudem die dem Dienstherrn für seine Beamten obliegende Fürsorgepflicht, sich in dieser Weise zu äußern. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Äußerung, die die derzeit noch bestehenden Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ebenso genügt hätte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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