Beitragsbescheide der IHKs Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise unzulässig
OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 18.09.2018 zu den Urteilen 8 LB 128/17, 8 LB 129/17 und 8 LB 130/17 vom 17.09.2018
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Klagen der Kläger abgewiesen (Az. 1 A 40/17, 1 A 221/16, 1 A 59/16).
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile im Berufungsverfahren geändert und den Klagen der Kläger zum Teil stattgegeben. Den Wirtschaftssatzungen der im Streit befindlichen Jahre lägen Vorhersagen von Mittelbedarfen zugrunde, die nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügten. So sei bei der Wirtschaftsplanung die Bildung von Ausgleichsrücklagen vorgesehen worden, die dem Ausgleich ergebnisrelevanter Schwankungen dienten. Die Überlegungen zur Bemessung der Höhe dieser Rücklagen seien nicht in sich widerspruchsfrei gewesen. Zum Teil sei die von den beklagten Kammern angenommene erforderliche Rücklagenhöhe bei der Planung auch überschritten worden. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals bzw. der Nettoposition gegenüber der erstmaligen Feststellung später erhöht werden dürfe, seien nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund seien die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 und 2016 ganz und der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 teilweise aufzuheben gewesen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 sei hingegen bereits unzulässig.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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