Unterlassungsanspruch gegen Straßenlärm in Oppenheim verjährt
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 18.09.2018 zum Urteil 1 A 11843/17.OVG vom 30.08.2018
Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, erhoben sie am 18. Oktober 2016 Klage, mit der sie geltend machten, der beklagte Landkreis Mainz-Bingen sei jedenfalls gehalten, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Kläger zurück.
In Betracht komme allein ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Landkreis als Träger der Straßenbaulast für die hier in Rede stehende Kreisstraße. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben seien, bedürfe keiner Klärung. Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen. Auch Ansprüche im öffentlichen Recht unterlägen grundsätzlich der Verjährung. Mangels einschlägiger Sondervorschriften fänden die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 195 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege – ebenso wie der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch – der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelags entstanden. Nachdem ihnen im September 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Oktober 2016 bereits abgelaufen gewesen.
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