Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atomwaffentestgelände möglich
BSG, Pressemitteilung vom 27.09.2018 zum Urteil B 9 V 2/17 R vom 27.09.2018
Der 9. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2 Buchst. c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert.
Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
Bundesversorgungsgesetz i. d. F. vom 13.12.2007 )
§ 1
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung
b) eine Kriegsgefangenschaft,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
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