Sozialrecht
Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger rechtmäßig
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.10.2018 zum Urteil L 15 AS 19/16 vom 13.09.2018
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden hat. Datengrundlage waren ca. 1.000 Mietverträge. An der Erstellung waren unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt. Das Gericht hat die Daten als repräsentativ und valide bewertet, sodass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.
Die Entscheidung hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
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