Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
BVerwG, Pressemitteilung vom 30.10.2018 zu den Beschlüssen 2 C 32.17 und 2 C 34.17 vom 30.10.2018
Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hat bereits das Oberverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen.
Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.
Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.
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