PflegeKG
Niedersächsisches Pflegekammergesetz verfassungsgemäß
Pflichtmitgliedschaft in der Kammer erfasst auch Fallmanagerin eines Krankenhauses
VG Hannover, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zu den Urteilen 7 A 5658/17, 7 A 6876/18 und 7 A 954/18 vom 07.11.2018
Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 5658/17 –
Auch die Klage einer in einem niedersächsischen Krankenhaus als sog. Fallmanagerin beschäftigten ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegerin auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei, hatte in der Sitzung der 7. Kammer vom 07.11.2018 keinen Erfolg. Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflegekammergesetzes, wonach eine zur Pflichtmitgliedschaft führende einschlägige Berufsausübung bereits dann vorliegt, wenn bei der (ausgeübten) Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können, seien in ihrem Fall erfüllt. Das Gesetz sei insoweit weit auszulegen. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.
Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 6876/18 –
Dagegen hatte die Klägerin in dem dritten am 07.11.2018 von der 7. Kammer verhandelten Fall zum Nds. Pflegekammergesetz Erfolg. Das Gericht hat den angefochtenen Aufforderungsbescheid eines vorläufigen Organs der Pflegekammer, u. a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin mitzuteilen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG besitzen und diesen Beruf nach Ansicht der Beklagten in Niedersachsen ausüben, aus formellen Gründen aufgehoben. Der Bescheid sei nicht von dem nach den einschlägigen Vorschriften dafür zuständigen Organ der Kammer erlassen worden.
Da die Kammer dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, hat sie die Berufung nicht zugelassen. Der unterlegenen Pflegekammer steht damit als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht zu.
Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 954/18 –
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