Kartellrecht
Streit mit VW: Antrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert vor Gericht
VW hat keine Bezugsverpflichtung
OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zur Entscheidung 1 U 3/18 Kart vom 07.11.2018
Die Verfügungsklägerin wollte im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März dieses Jahres fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der Verfügungsklägerin, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.
Der Kartellsenat sah auf Seiten der Klägerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfügungsklägerin, mit einer Einstellung der Lieferbeziehungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartellrechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertragskonstellation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zwingend auf die Lieferbeziehungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Lieferbeziehungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.
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