Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom Bundestag beschlossen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2018
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Internet-Marktplätze haften für Händler
Mit dem Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden.
Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen.
Entlastung für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Dafür wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. Bisher musste die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.
Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die steuerlichen Mindereinnahmen werden im Jahr 2019 auf 275 Millionen Euro geschätzt und können bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen.
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