Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Beschluss Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO der Besteuerung unterworfen (Az. 2 V 35/11).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung
vom 29.09.2011 zum Beschluss 2 V 35/11 vom 01.06.2011
Mit Beschluss vom 01.06.2011 (Az. 2 V
35/11) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO der Besteuerung unterworfen. Die
Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass aufgrund der durch das JStG 2010
getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Erstattungszinsen i. S.
des § 233a AO trotz der mit Urteil vom 15. Juni 2010 erfolgten
Rechtsprechungsänderung des BFH auch dann steuerbar sind, wenn die Zinsen auf
Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
Nach
dem Willen des Gesetzgebers ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine gegenüber §
12 Nr. 3 EStG vorrangige Spezialregelung, die nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstößt.
Die
Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt (BFH-Az. VIII B 95/11).
Quelle: FG Schleswig-Holstein
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