Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat in der jüngeren Vergangenheit bei der Auswertung von Qualitätskontrollberichten Sachverhalte beraten, in denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Qualitätskontrollen aufgekommen waren. Diese betreffen den angemessenen Zeitaufwand des Prüfers für die Qualitätskontrolle, die Angemessenheit des Umfangs der auftragsbezogenen Stichprobe sowie die Unterstützung des Prüfers für Qualitätskontrolle durch Nicht-WP/vBP.
WPK, Mitteilung vom 29.09.2011
Die Kommission für Qualitätskontrolle
(KfQK) hat in der jüngeren Vergangenheit bei der Auswertung von
Qualitätskontrollberichten Sachverhalte beraten, in denen Zweifel an einer
ordnungsgemäßen Durchführung von Qualitätskontrollen aufgekommen waren. Diese
betreffen
- die Angemessenheit der vom Prüfer für Qualitätskontrolle für die Prüfung der
Auftragsabwicklung aufgewendeten Zeiten - die Angemessenheit des Umfangs der auftragsbezogenen Stichprobe des Prüfers
für Qualitätskontrolle sowie - die Unterstützung des Prüfers für Qualitätskontrolle durch Nicht-WP/vBP,
insbesondere bei der Prüfung der Wirksamkeit der Regelungen des
Qualitätssicherungssystems zur Auftragsabwicklung.
Die KfQK verfolgt das ordnungsgemäße
Vorgehen der Prüfer für Qualitätskontrolle in diesen Fällen mit besonderer
Aufmerksamkeit. Die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung einer Qualitätskontrolle
ist Bestandteil der Auswertung des Qualitätskontrollberichts durch die WPK.
Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Durchführung von
Qualitätskontrollen können auch zum Widerruf der Teilnahmebescheinigung
führen.
Zu 1.
Ein angemessener Zeitaufwand des Prüfers für
Qualitätskontrolle für die Prüfung des einzelnen in die Stichprobe
einbezogenen Auftrages ist für die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der
Qualitätskontrolle von besonderer Bedeutung. Die KfQK kann keine konkreten
Empfehlungen geben oder Vorgaben machen, da der erforderliche Zeitaufwand des
Prüfers für Qualitätskontrolle von den Gegebenheiten des einzelnen, konkreten
Auftrags (zum Beispiel Größe, Komplexität oder Risiko) abhängig ist. Der Prüfer
für Qualitätskontrolle hat sich ausgehend von den Arbeitspapieren und der
Berichterstattung einen Überblick über den Prüfungsgegenstand des Auftrages, die
Auftragsplanung und die Auftragsdurchführung zu verschaffen. Er hat im Einzelnen
zu beurteilen, ob der Auftrag ordnungsgemäß geplant, durchgeführt, dokumentiert
und überwacht wurde sowie die zutreffenden Schlussfolgerungen und Beurteilungen
aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogen wurden.
Die Durchführung
dieser Prüfungshandlungen erfordert einen angemessenen Zeiteinsatz des Prüfers
für Qualitätskontrolle, um eine hinreichende Sicherheit zur Abgabe des
Prüfungsurteils zu erlangen (vgl. Urteil des VG Berlin vom 21.1.2010 – VG 16 K
78/09, WPK Magazin 2/2010, Seite 55 ff.). Das Verwaltungsgericht beanstandete in
dem entschiedenen Fall (Prüfung der Auftragsabwicklung einer mittelgroßen GmbH)
nicht den Erfahrungswert der KfQK, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle
grundsätzlich wenigstens drei Prüfungsstunden aufwenden muss. Allein die
erforderlichen Rüstzeiten für die Prüfung des einzelnen Auftrages werden ein
Unterschreiten dieses Zeiteinsatzes kaum zulassen. Die KfQK versteht dies als
interne Aufgriffsgrenze für weitergehenden Informationsbedarf. Wendet der Prüfer
für Qualitätskontrolle für die Prüfung des einzelnen Auftrages in solchen Fällen
weniger Zeit auf, so sind die Gründe hierfür im Qualitätskontrollbericht
darzulegen; gegebenenfalls wird die KfQK weitere Erläuterungen vom Prüfer für
Qualitätskontrolle einholen. Je nach Struktur und Komplexität des
Prüfungsauftrages wird die für die Prüfung eines einzelnen Auftrags
aufzuwendende Prüfungszeit deutlich höher liegen. Auch eine unzureichende
Dokumentation der Abwicklung des einzelnen Auftrages durch die zu prüfende
Praxis wird eher zu einem erhöhten Prüfungsaufwand des Prüfers für
Qualitätskontrolle führen.
Zu 2.
Für die Abgabe des Prüfungsurteils
über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der
Auftragsabwicklung ist zur Erlangung einer hinreichenden Prüfungssicherheit eine
nach Art und Umfang angemessene Stichprobe unerlässlich. Dabei
hat der Prüfer für Qualitätskontrolle seiner Würdigung eine bewusste,
risikoorientierte und nach verschiedenen Kriterien zu treffende Auswahl von
Aufträgen zugrunde zu legen (siehe auch IDW PS 140, Tz. 60). Im
Qualitätskontrollbericht ist konkret über die zuvor genannten Kriterien und die
dann tatsächlich getroffene Auswahl zu berichten. Die bloße Angabe eines
Prozentsatzes bezüglich der Anzahl der in die Stichprobe einbezogenen Aufträge
der Grundgesamtheit beziehungsweise der erfassten Prüferstunden des
Abschlussprüfers hat nur einen begrenzten Aussagewert und ist nicht
ausreichend.
Zu 3.
Eine Qualitätskontrolle soll von dem
verantwortlichen Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt werden. Der Einsatz
von nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten WP/vBP beziehungsweise
Nicht-WP/vBP ist möglich. Werden Nicht-WP/vBP bei der Prüfung
eingesetzt, so muss sich der verantwortliche Prüfer für Qualitätskontrolle
selbst in einem angemessenen Umfang an der Prüfung beteiligen. Als nicht
ausreichend wird angesehen, dass der verantwortliche Prüfer für
Qualitätskontrolle seine Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Prüfung der
Auftragsabwicklung, auf eine ausschließlich überwachende Tätigkeit beschränkt
und die Qualitätskontrolle in wesentlichen Teilen von den Nicht-WP/vBP
durchgeführt wird. Werden Nicht-WP/vBP eingesetzt, ist im
Qualitätskontrollbericht über den Umfang des zeitlichen Einsatzes, die
Qualifikation und berufliche Erfahrung des einzelnen Nicht-WP/vBP sowie dessen
Einsatzbereich zu berichten.
Quelle: WPK
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