Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.12.2015, nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.07.2014 im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der BFH für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vornimmt, werden aufgehoben. Das teilt das BMF mit (Az. 3 – S 450.1/48).
Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2015
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG; Hinweise zu dem BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 – II R 49/12 – vom 12. November 2018
FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S 450.1/48 vom 12.11.2018
Im Urteil vom 9. Juli 2014 – II R 49/12 – (BStBl II 2016 S. 57) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-) Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2016 S. 136), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Juli 2014, a. a. O., im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vornimmt, werden aufgehoben.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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