Schmerzensgeld wegen Tinnitus ausgelöst durch Schrillalarm?
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 07.12.2018 zum Urteil 18 C 920/18
Der Kläger begehrte im amtsgerichtlichen Verfahren die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, da der Beklagte ohne Anlass ein Pfefferspray in Richtung des Hundes gesprüht und den Schrillalarm ausgelöst habe. Durch den ausgelösten Schrillalarm habe der Kläger, welcher sich in der Nähe seines Hundes aufgehalten habe, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus erlitten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Beklagten Fahrlässigkeit (§§ 823 Abs. 1, 276 BGB) bei der Auslösung des Schrillalarms nicht nachgewiesen werden konnte. Das Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Person die sich mit Hunden nicht auskennt – oder sogar Angst vor Hunden hat – einen Schrillalarm auslösen darf, bei einer Entfernung des Hundes von noch 1 1/2 Meter. Ein Abwarten bis der Hund zubeißt ist nicht erforderlich. In einem öffentlichen Park sei mit Personen zu rechnen, die das Verhalten von Hunden nicht einschätzen können. Über die Frage, ob ein Schrillalarm überhaupt geeignet ist, ein Lärmtrauma und in der Folge einen Tinnitus auszulösen, war daher nicht mehr zu entscheiden.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
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