Öffnungszeiten der Terrassentür einer Betriebskantine – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Beschluss 12 TaBV 37/18 vom 12.12.2018
Der Betriebsrat hat verlangt, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür zur Kantine ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Dieser Antrag hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Allerdings geht die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Terrasse Teil der Sozialeinrichtung Kantine ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Unterlassungsantrag konnte aber betreffend die Zeiten außerhalb von im Wesentlichen 1,5 Stunden nach Vorstellungsende bis 09.00 Uhr morgens, d. h. nachts, keinen Erfolg haben. Die Betriebsparteien hatten sich für diese Zeiten inzwischen geeinigt, dass die Terrassentür abgeschlossen bleibt. Unabhängig davon konnte der Unterlassungsanspruch nur eine mitbestimmungswidrige Einschränkung der bisherigen Terrassennutzungszeit sichern. Diese war im Winter anders als im Sommer. Die Terrassentür war im Winter geschlossen und wurde je nach Wetterlage geöffnet. Nur darauf hätte der Unterlassungsanspruch derzeit gerichtet sein können. Dies ließ sich indes nicht mit der für einen gerichtlichen Beschluss hinreichenden Klarheit abgrenzen. Der Unterlassungsantrag war als Globalantrag deshalb derzeit unbegründet. Die Kammer hat im Termin auf die genannten Aspekte hingewiesen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Öffnungszeiten der Terrasse außerhalb der vereinbarten Nachtschließungszeiten vorsah, vorausgesetzt, in der Kantine war ein Bediensteter anwesend. Nachdem dieser Vergleich nicht zustande kam, hat das Gericht entschieden und den Unterlassungsantrag aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen.
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