Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG
Basiszins zum 2. Januar 2019, Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Januar 2018, BStBl I S. 249
BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :038 vom 09.01.2019
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Hiermit wird gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekanntgegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2019 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet.
Powered by WPeMatico