Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung während Strafhaft als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 R 4137/17 vom 30.07.2018 (nrkr)
Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:
Während der Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Strafhaft habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) im Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI) sei. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitsförderung setze einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus, sodass nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die von einer Beschäftigung abhängige Versicherungspflicht nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs eintreten könne. Deshalb hätten das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht von Strafgefangenen verneint. Bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich nämlich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden im Rahmen des Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs.
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