Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil S 5 AL 2937/17 vom 20.11.2018 (rkr)
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 20.11.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen – aber nur für die Zeit vom 01. – 10.09.2017: Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, sodass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen. Laut Arbeitsvertrag habe er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen können; die Arbeitslosigkeit vom 01.09.2017 bis zum Beginn der Weiterbildung am 11.09.2017 habe sich also nicht verhindern lassen. Ab dem 11.09.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Urteil ist rechtskräftig.
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