KfQ: Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt
WPK, Mitteilung vom 30.01.2019
Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission für Qualitätskontrolle sind nur solche gesetzlichen Abschlussprüfungen Gegenstand der Qualitätskontrolle, die durch EU-Recht vorgeschrieben und keine Unternehmen nach § 319a HGB sind.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Prüfungspflicht durch EU-Recht vorgeschrieben ist, unterliegen aufgrund eines Verweises in § 319a HGB immer der Inspektion durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle.
Die verbleibenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht der Inspektion unterliegen, sind im Umkehrschluss auch nicht über EU-Recht, sondern ausschließlich nach nationalem Recht, prüfungspflichtig. Gesetzliche Abschlussprüfungen, die ausschließlich durch nationales Recht vorgeschrieben sind, sind jedoch nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle.
Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG – Stand 29. Januar 2019
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