Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf
SG Detmold, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Beschluss S 2 SO 45/18 ER vom 21.02.2018 (rkr)
Zwar hätten auch Schulen als Objekt, also als abstrakte Einrichtung unabhängig vom individuellen Anspruch des Schülers die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.
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