Verhindert Durchfallerkrankung den Reiseantritt, muss Reiserücktrittsversicherung leisten
Es kommt auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit
OLG Celle, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil 8 U 165/18 vom 03.12.2018
Dies sei der Fall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorgelegen habe, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestand und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwang, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen müssen.
Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.
Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungspflichtig sei.
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