Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen acht Cent bei Berichtigungsbeschlüssen

Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. So entschied das SG Dresden (Az. S 18 SF 350/16).

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen acht Cent bei Berichtigungsbeschlüssen

SG Dresden, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Beschluss S 18 SF 350/16 vom 18.02.2019 (nrkr)

Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 18. Februar 2019 entschieden.

Die Techniker Krankenkasse war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Ursprünglich hatte sich der Antragsteller mit seiner Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Der Eilantrag war erfolgreich. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 Euro zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung „nur“ auf 380,80 Euro. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden ist dem Antrag nachgekommen und hat den Beschluss berichtigt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 138 Sozialgerichtsgesetz

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss (…).

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