Die „Grundausbildung“ eines Zeitsoldaten bei der Bundeswehr ist keine Ausbildung, für die Kindergeld zu gewähren ist. Sie dient nicht der Ausbildung für einen künftigen Beruf, sondern der Vorbereitung auf den zu verrichtenden Dienst im Mannschaftsdienstgrad. So entschied das FG Münster (Az. 14 K 4025/10).
FG Münster, Urteil 14 K 4025/10 vom
12.08.2011
Orientierungssatz
Eine Bewerbung um eine Aufnahme in die
Laufbahngruppe der Mannschaften als Soldat auf Zeit ist auch dann keine
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, wenn von Anfang an feststeht, dass der
Bewerber über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen „Ausbildungsangeboten“
der Bundeswehr – wie z. B. der Fahrausbildung – teilnehmen will und soll.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012604. |
Quelle: DATEV eG
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