Steuerforum 2019: Erbschaft-/Schenkungsteuer
Schenkung zwischen GmbH-Gesellschaftern und GmbH – Auffassung der Finanzverwaltung
Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019
Mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 20.04.2018 wurden die Urteile in Anweisungen für die Finanzverwaltung umgesetzt, jedoch ohne die vom Bundesfinanzhof gewählte Formulierung „Mitwirkung eines Gesellschafters“ zu übernehmen. Die Finanzverwaltung spricht von „Veranlassung des Gesellschafters“. Binnewies kritisierte, dass beide Begriffe nicht rechtssicher definiert worden sind. Des Weiteren sei unklar sei, ob sich aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe oder nicht. Es gehe laut Binnewies aber aus dem Hinweis, dass es zur Mitwirkung ausreiche, wenn „in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hingewirkt oder diesem zugestimmt wird“, hervor, dass das Kriterium der Mitwirkung weit gefasst werden soll. Damit begründet der Abschluss eines Vertrags als Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Gesellschaft und nahestehender Person eine Mitwirkung. Sowohl die ausdrückliche als auch eine konkludente Zustimmung des Gesellschafters zur Zuwendung des Vermögensvorteils seitens der Gesellschaft an die nahestehende Person begründet eine Mitwirkung. Dies kann eine Anweisung an den Geschäftsführer oder eine allgemeine Genehmigung der Zuwendung sein. Im Fall der ausdrücklichen Beschlussfassung liegt eine „Mitwirkung“ für die Gesellschafter, die dagegen stimmen oder sich enthalten, nicht vor. Binnewies hob ausdrücklich hervor, dass im Fall der konkludenten Beschlussfassung respektive Zustimmung die Finanzverwaltung konkret darzulegen und nachzuweisen habe, welcher Gesellschafter im Sinne einer „Mitwirkung“ tatsächlich zugestimmt habe.
Powered by WPeMatico