Sozialrecht
Vergütung in der Kindertagespflege
OVG Bremen, Pressemitteilung vom 05.03.2019 zu den Urteilen 1 L 74/17, 1 L 75/17, 1 L 76/17 und 1 L 77/17 vom 29.01.2019
Die Urteile liegen nunmehr in vollständiger Fassung vor. Das Gericht führt aus, dass die Stadtgemeinde Bremen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten habe, indem sie die Vergütung für Tagespflegepersonen auf lediglich 62 % der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieher/innen in Kindertagesstätten festgesetzt habe, soweit die Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügten wie die Erzieher/innen. Ein so erheblicher Unterschied könne im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Tagespflegepersonen und die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle nicht (allein) mit der mehrjährigen Ausbildung der Erzieher/innen gerechtfertigt werden.
Nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt sei zudem, dass die Stadtgemeinde Bremen die Vergütung für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher/innen sind, unter Bezugnahme auf die Qualifikation unterhalb der durchschnittlichen tariflichen Vergütung festgelegt habe.
Unzutreffend sei zudem die Annahme, dass bei einer Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreue, und einer/eines vollschichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorlägen.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Beteiligten binnen eines Monats Beschwerde einlegen.
Zwei der vier Urteile sind auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Bremen veröffentlicht (Az. OVG 1 LC 75/17 und 1 LC 77/17 ).
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