Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister
VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 A 1522/17 vom 08.03.2019
Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger – hier der Hundehalter/die Hundehalterin – muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem „Verbrauch“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter „Verbrauch“ statt.
Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
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