Beitragsprüfungsbescheide ohne Angabe des Prüfzeitraums rechtswidrig

Das Bayer. Landessozialgericht konkretisiert den Bestimmtheitsgrundsatz für Betriebsprüfungsbescheide (Az. L5 R 848/08).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom
05.10.2011 zum Urteil L 5 R 848/08 vom 17.05.2011

Spätestens alle vier Jahre prüfen nicht
nur die Finanzbehörden, ob die Arbeitgeber die Entgelte richtig versteuert
haben, sondern auch die Rententräger prüfen, ob Löhne und Gehälter zutreffend
verbeitragt wurden. Welche Anforderungen an einen Bescheid zu stellen sind, der
eine Beitragsprüfung abschließt und der Fälle der Scheinselbständigkeit regelt,
hat das Bayerische Landessozialgericht in einer nunmehr veröffentlichten
Entscheidung näher konkretisiert.

Ausgangspunkt

Nach einer Beitragsprüfung hatte die
Deutsche Rentenversicherung bescheidmäßig festgestellt, zwei im geprüften
Betrieb nur dem Scheine nach selbstständig tätige Personen seien tatsächlich als
Arbeitnehmer beschäftigt. Weitere Bestimmungen hatte der Bescheid nicht
enthalten, Angaben zum Tätigkeitsbeginn oder -ende, zur Beitragshöhe, zur
Beitragsnachforderung oder zum Prüfzeitraum enthielt die Entscheidung nicht.

Das Urteil

Diesen „Bescheid light“ hat das Bayer.
Landessozialgericht nicht akzeptiert und wegen Verstoßes gegen das
Bestimmtheitsprinzip aufgehoben. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, weil
der Adressat des Bescheides nicht in der Lage sei, das von ihm geforderte zu
erkennen und zudem müsse die Entscheidung eine geeignete Grundlage für seine
zwangsweise Durchsetzung bilden. Diesen Anforderungen habe die angefochtene
Entscheidung wegen des Fehlens unzweifelhafter zeitlicher und
tätigkeitsbezogener Bezeichnungen ebenfalls nicht genügt.

Zudem hat der
zuständige Senat eine unzulässige Elementen-Feststellung gesehen. Das Vorliegen
einer Beschäftigung sei als isolierte Feststellung lediglich eines
Tatbestandselementes nicht rechtmäßig.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung der Münchner Richter
konkretisiert die Begründungspflicht der Betriebsprüfungsbehörden. Insoweit ist
eine Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, klare Anforderungen an das
Verfahren der Beitragsprüfung zu stellen (vgl. LSG Hamburg mit Urteil L 3 R
17/08 vom 22.01.2009). Der Rechtsschutz bei Betriebsprüfungen durch die
Rententräger wird damit zugunsten der Arbeitgeber deutlich gestärkt.

Quelle: LSG Bayern

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