BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze aus Sortengeschäften einer Wechselstube

Das BMF hat zu einem Urteil des BFH Stellung genommen, in dem dieser entschieden hat, dass ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen ausführt.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass)  IV D 2 – S-7100 / 08 / 10009 vom 05.10.2011

Mit Urteil XI R 6/09 vom 19.05.2010 (LEXinform 0179662), hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen ausführt. Der BFH hat in diesem Zusammenhang weiter entschieden, dass die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen nach den §§ 8 und 17 UStDV auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung nicht analog anwendbar sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2011 – IV D 2 – S-7238 / 11 / 10001 geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Nach Abschnitt 3.1 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    • „(5) Zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 3.5.“
  2. In Abschnitt 3.5 Absatz 3 wird der Punkt hinter der Nummer 16 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:
    • „17. der An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Geldwechselgeschäft) (vgl. BFH-Urteil XI R 6/09 vom 19.05.2010).“
  3. In Abschnitt 4.8.3 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
    • 2Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden.“
  4. In Abschnitt 4b.1 Absatz 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
    • „b) gesetzlichen Zahlungsmitteln, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (Abschnitt 4.8.3 Abs. 1);“
  5. In Abschnitt 15.18 Absatz 5 Satz 3 Nr. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    • 2Dies gilt auch dann, wenn dieser Umsatz eine sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteil XI R 6/09 vom 19.05.2010).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführten Umsätze aus dem An- und Verkauf in- und ausländischer Münzen und Banknoten im Rahmen von Sortengeschäften abweichend hiervon als Lieferung behandelt. In diesen Fällen geht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG für Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG für Ausfuhrlieferungen bzw. der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen vor (vgl. BMF-Schreiben vom 11. April 2011 – IV D 3 – S-7130 / 07 / 10008, LEXinform 5233251).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Quelle: DATEV eG