Musterverfahren: Firmenwagenbesteuerung – Besteuerung nach der 1 %-Regelung auf den Bruttolistenpreis – Revision wird eingelegt

Das FG Niedersachsen hat die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (Az. 9 K 394/10). Nach Ansicht des BdSt sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden und darauf die 1 %-Regelung angewendet werden.

BdSt, Pressemitteilung vom 07.10.2011

Am 29. September 2011 hat das Niedersächsische Finanzgericht die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (Az. 9 K 394/10). Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber sich bei der Typisierung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten hat, da es sich um eine widerlegbare Typisierung wegen der Möglichkeit des Führens eines Fahrtenbuchs handelt. Gleichwohl gibt das Gericht zu, dass die Bemessung nach dem Bruttolistenpreis „eine recht grobe Typisierung darstellt“. Da das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht und noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs des Gesetzgebers im Rahmen der 1 %-Regelung vorliegt, war die Revision zuzulassen. Mit dem Einlegen der Revision hat der BFH nun also die Möglichkeit zu prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist oder ob eine Anpassung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Hintergrund ist, dass in der Regel nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt wird.

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden und darauf die 1 %-Regelung angewendet werden. Nach unseren Berechnungen werden mit einem 20 %-igen Abschlag vom Bruttolistenpreis ähnliche Werte erreicht, als wenn man den marktüblichen Preis als Bemessungsgrundlage verwendet. Insbesondere aus Vereinfachungsgründen ist daher die Abschlagsregelung statt des tatsächlichen Preises zu präferieren.

Quelle: BdSt

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Quelle: DATEV eG