Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete
LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 63 S 230/16 vom 26.03.2019
Dabei hat die Zivilkammer 63 zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel 2015 zur Grundlage genommen, da sie diesen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall nicht als geeignete Schätzgrundlage erachtete. Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass der Mietspiegel 2015 auf Daten beruhe, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien. Die Kammer hat daher die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.
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