Tatsächliche Verständigung – Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2008 – IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 – BStBl I S. 831
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0223 / 07 / 10002 vom 15.04.2019
In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt.
„Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“
Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.
In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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