Eisengießerei in Chemnitz darf in drei Schichten produzieren
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 12.04.2019 zum Urteil 4 A 326/18 vom 09.04.2019
Bereits im Jahr 1999 war einem Vorgängerunternehmen unter Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei erteilt worden. In der Folgezeit war in verschiedenen gerichtlichen Verfahren, die u. a. von Nachbarn wegen der von der Gießerei ausgehenden Geruchs- und Lärmbelastung angestrengt worden waren, streitig geblieben, ob die Auflagen namentlich zum Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt worden
waren.
Die derzeitige Betreiberin hat daraufhin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei beantragt, die von der zuständigen Immissionsschutzbehörde der Stadt Chemnitz unter – im Vergleich zur 1999 erteilten Genehmigung – zum Teil strengeren Auflagen zum Schutz vor Immissionen erteilt wurde.
Die gegen diese Genehmigung von dem Grüne Liga Sachsen e.V. erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz im Jahr 2016 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weiterhin das Ziel verfolgt, die einen dreischichtigen Betrieb gestattende Genehmigung aufzuheben. Er hat die Auffassung vertreten, dass die gegenüber einem zweischichtigen Betrieb intensivere Nutzung der Gießereianlage zu einer erhöhten und die gesetzlichen Grenzwerte überschreitenden Immissionsbelastung der Nachbarschaft führe.
In der am 9. April 2019 vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht durchgeführten Berufungsverhandlung sind mit den Prozessbeteiligten – dem Grüne Liga Sachsen e.V., der Stadt Chemnitz und der Trompetter Guss GmbH – insbesondere die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch Lärm -, Geruchs- sowie Staub- und Schwermetallimmissionen erörtert worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Lärmimmissionen gegenüber der benachbarten Wohnbebauung östlich und westlich der Gießereigebäude, aber auch gegenüber der gewerblichen Nutzung im Bereich der „Schönherrfabrik“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche; gleiches gelte für die Geruchsimmissionen namentlich gegenüber der östlich der Gießerei gelegenen Wohnbebauung und einer Kleingartenanlage. Schließlich könne die Gießerei auch mit weit geringeren als in der angefochtenen Genehmigung festgesetzten Grenzwerten produzieren, weshalb die Genehmigung rechtswidrig sei.
Die beklagte Stadt Chemnitz hat in der mündlichen Verhandlung die von ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung geändert und für die Bebauung der „Schönherrfabrik“ auch für die Nacht einen Grenzwert zur Lärmbelastung festgesetzt, der durch den Gießereibetrieb eingehalten werden muss. Der Kläger hat daraufhin mit einer am 12.04.2019 bei Gericht eingegangenen Erklärung den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dies hat zur Folge, dass die von der Stadt Chemnitz erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dreischichtigen Betrieb der Gießerei – mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung – bestandskräftig geworden ist.
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