Elternzeit, Krankheit oder Urlaub stehen Syndikuszulassung nicht entgegen
BRAK, Mitteilung vom 25.04.2019 zum Urteil des BGH AnwZ (Brfg) 6/18 vom 18.03.2019
Der Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Rentenversicherung, welche die Klägerin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien wollte, obwohl die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt hatte. Die Rechtsanwaltskammer vertrat die Auffassung, der Zulassung stehe nicht im Wege, dass die Kollegin sich im Zeitpunkt der Zulassung in Elternzeit befinde; abzustellen sei vielmehr auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Der BGH gab nun der Rechtsanwaltskammer mit überzeugender Begründung Recht. Solange das Arbeitsverhältnis weiterbestehe und die Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertige, könne es nicht darauf ankommen, dass die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werde. Dies stelle keinen Grund dar, die Zulassung nicht zu erteilen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen.
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