Versicherungspflicht von Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.05.2019 zum Urteil L 10 BA 1824/18 vom 21.02.2019
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten für den Turnverein und die Turnvereinigung im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Das Landessozialgericht gab demgegenüber der Beklagten Recht. In Bezug auf den beigeladenen Turnverein folgt dies bereits aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012, wobei die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser Verwaltungsakte nicht vorliegen. Hinsichtlich der beigeladenen Turnvereinigung erhielt die Klägerin bis in den Monat Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und war im Übrigen, auch was den Zeitraum bis November dieses Jahres betrifft, nicht abhängig beschäftigt. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus, woran es bis Juli 2014 fehlt. Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen unter anderem aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiterin bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sind, besteht eine unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen dieser Art als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Vergütung für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit gezahlt werden. Die Klägerin überschritt 2013 den Höchstbetrag nicht, im Folgejahr erst während des Monats Juli. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren bestritt, eine solche Aufwandsentschädigung erhalten zu haben, handelte es sich um eine von ihrem Interesse am Erfolg des Rechtsstreits geleitete Schutzbehauptung. Gegenüber der Turnvereinigung verlangte sie zuvor ausdrücklich die Abrechnung als „Übungsleiterpauschale“. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, dass die Vergütung solange als möglich so abgerechnet wird. Tatsächlich wurde keine Steuer abgeführt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand nach den tatsächlichen Umständen, auf die mangels schriftlicher Vereinbarung abzustellen ist, nicht.
Hinweis zur Rechtslage
§ 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr.
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