Geldwäschegesetz
Bekämpfung der Geldwäsche: Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften
WPK, Mitteilung vom 26.06.2019
Die Steuerberaterkammer Berlin hat unter Bezugnahme auf ein aktuell geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG zuständigen Bundesverwaltungsamts bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt ist, sodass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht.
Dies wird damit begründet, dass im Handelsregister nur eingetragen werde, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem Handelsregistereintrag. Diese sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob es sich bei der jeweiligen natürlichen Person um einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 GwG handelt.
Die Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister gelten demzufolge auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der KG einschließlich der GmbH & Co. KG.
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