Keine Kostenübernahme/-erstattung für dendritische Zelltherapie
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 10 KR 6930/17 vom 14.12.2018
Ein Anspruch lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V stützen, da für die bestehende Erkrankung (invasiv duktales Mammakarzinom) eine allgemein anerkannte, den medizinischen Standards entsprechende Behandlung zur Verfügung steht.
Powered by WPeMatico