Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14.10.2011 ist der Weg frei für den neuen Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren. Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert. Dazu hat das BMJ Stellung genommen.
BMJ, Pressemitteilung vom 14.10.2011
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14.10.2011 ist der Weg frei für den neuen Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren. „Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert“, erläuterte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Neuregelung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit vielen Jahren diese Rechtsschutzlücke in Deutschland beanstandet. Seit zehn Jahren wurde immer wieder ergebnislos über das Thema diskutiert, obwohl es mehrere Anläufe für eine Regelung gab.
Die Bundesjustizministerin hat daher unmittelbar nach Amtsantritt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu wehren. „Betroffene müssen immer erst auf die drohende Verzögerung hinweisen, damit das Verfahren möglichst doch noch rechtzeitig abgeschlossen wird. Erst wenn die Rüge erfolglos bleibt und es wirklich zu lange dauert, gibt es auf der zweiten Stufe eine angemessene Entschädigung“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
- Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.
- Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.
Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Das Gesetz stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.
Am 14.10.2011 hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der Bundesjustizministerin.
Quelle: BMJ
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