BMF verlängert Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen
BStBK, Pressemitteilung vom 08.11.2019
BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab: „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist. Die neuen Anforderungen führen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erhöhten Beratungs- und Umstellungsbedarf. Wir begrüßen auch die Klarstellung des BMF, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird.“
Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.
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