Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar
BVerwG, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 2 C 35.18 vom 13.11.2019
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.
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