Stellungnahme der BRAK zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
BRAK, Mitteilung vom 20.11.2019
Ziel des Entwurfes ist es, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu zu verpflichten, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.
Umfasst ist davon indes nicht nur die Berufsordnung (BORA), sondern auch die in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigte Fachanwaltsordnung (FAO). Zudem werden BORA und FAO durch die Satzungsversammlung verabschiedet, nicht durch die BRAK, wie es im Gesetzentwurf heißt. Somit ist es auch nicht Aufgabe der regionalen Rechtsanwaltskammern bzw. des Präsidiums der BRAK, Beschlüsse der Satzungsversammlung hinreichend zu begründen. Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Referentenentwurf keine Anforderungen an die Dokumentation der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt.
BRAK-Stellungnahme 32/2019
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