Deutsche Vorschriften zur Besteuerung von Dividenden verstoßen gegen EU-Recht

Der EuGH entschied in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, in dem es um die Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen zur Dividendenbesteuerung mit dem freien Kapitalverkehr und Art. 40 des EWR-Abkommens geht (Az. C-284/09).

EuGH, Urteil C-284/09 vom 20.10.2011

Der EuGH entschied am 20.10.2011 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, in dem es um die Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen zur Dividendenbesteuerung mit dem freien Kapitalverkehr (Art. 56 EG, jetzt 63 AEUV) und Art. 40 des EWR-Abkommens geht.

Die EU-Kommission hatte Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil sie der Ansicht war, dass die deutschen Regelungen zur Dividendenbesteuerung inländische Gesellschaften gegenüber Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat steuerlich begünstigen. Die Bestimmungen sehen vor, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaften die Quellensteuer auf die von ihnen geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen können. Außerdem bestehe auch die Möglichkeit einer Erstattung, wenn die zu entrichtende Einkommensteuer niedriger als die einbehaltene Quellensteuer ist. Somit unterliegen inländische Empfängergesellschaften nicht der Quellensteuer. Im Gegensatz dazu kommen Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur in den Genuss dieser Steuerbefreiung, wenn die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG) vorgesehene Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft erreicht ist. Andernfalls wird die Quellensteuer endgültig erhoben.

Der EuGH entschied wie folgt:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG … vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum … verstoßen, dass sie Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Island oder in Norwegen ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

[…]

Deutschland muss seine Steuervorschriften jetzt anpassen.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0589761.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Quelle: DATEV eG