EU-Verordnungsvorschlag für EU-Vertragsrecht

Die EU-Kommission hat einen Verordnungsvorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgelegt. Damit soll ein neben den nationalen Rechtsvorschriften stehendes, optionales und EU-weit einheitliches Vertragsrecht angeboten werden. Zur Verabschiedung müssen sich nun EU-Parlament und Rat im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens über den Vorschlag einigen.

Die EU-Kommission hat am 11.10.2011 einen Verordnungsvorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgelegt. Damit soll ein neben den nationalen Rechtsvorschriften stehendes, optionales und EU-weit einheitliches Vertragsrecht angeboten werden. Mit seiner Einführung soll der grenzüberschreitende Handel erleichtert und damit der Binnenmarkt weiter gestärkt werden.

Das EU-weite Vertragsrecht soll Kaufverträge, Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (auch Software) und Verträge über verbundene Dienstleistungen regeln. Es wird nicht automatisch gelten, sondern muss von den Parteien explizit vereinbart werden. Dies soll bei grenzüberschreitenden Verträgen mit Verbrauchern und zwischen Unternehmen, wenn mindestens eine der Vertragsparteien ein KMU ist, möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollen entscheiden können, ob sie die Anwendung darüber hinaus auch für alle Verträge zwischen Unternehmen (B2B-Verträge) und für rein nationale Vertragsbeziehungen ermöglichen.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verordnung soll die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln. Darüber hinaus sollen die Regelungen Folgendes umfassen: Abschluss des Vertrags einschließlich der Formerfordernisse sowie Auslegung, Inhalt und Wirkungen des Vertrags, vorvertragliche Informationspflichten, Anfechtung und Widerruf, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen und ihre Folgen, Ansprüche bei Nichterfüllung, Beendigung des Vertrags sowie Verjährung und Ausschluss von Rechten.  Aspekte wie die Rechtswidrigkeit von Verträgen und die Stellvertretung werden auch weiterhin durch das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten geregelt bleiben.

Zur Verabschiedung des Vorschlags müssen sich nun EU-Parlament und Rat im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens über den Vorschlag einigen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Quelle: DATEV eG