Verlautbarung Nr. 9 „Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk“
WPK, Mitteilung vom 03.03.2020
Nach Beobachtungen der APAS beurteilt der Abschlussprüfer im Fall wesentlicher Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Unsicherheiten) eines Unternehmens von öffentlichem Interesse diese zwar als ein „bedeutsamstes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen“ (Key Audit Matter – KAM) und berichtet im Bestätigungsvermerk darüber. Jedoch unterbleibt laut APAS oftmals eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. c ii) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO).
Vor diesem Hintergrund stellt die APAS klar, dass Going Concern-Unsicherheiten regelmäßig ein bedeutsamstes Risiko einer wesentlichen falschen Darstellung im Abschluss oder im Lagebericht sein werden und damit der KAM-Definition entsprechen. In diesen Fällen ist bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Bestätigungsvermerk neben der Beschreibung des Risikos und gegebenenfalls wichtiger diesbezüglicher Feststellungen stets auch eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko darzulegen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c ii) AP-VO). Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von internationalen oder nationalen Prüfungsstandards zu beachten.
Verlautbarung Nr. 9 vom 26. Februar 2020
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