Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2020
Konkret sieht die Gesetzesinitiative eine Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vor, die es durch eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Nach geltendem Recht ist vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ganz oder teilweise verzichtet werden können. Zudem sollen den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.
Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die Möglichkeit für eine Verordnung durch die Bundesregierung geschaffen, damit Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt werden kann. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.
Hinweis der Redaktion
Nachdem der Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld am 13.03.2020 im Bundesrat verabschiedet wurde, unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nur wenige Stunden später. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.
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