Schmerzensgeldklage wegen Sturzes im Amtsgericht Ludwigshafen abgewiesen
LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 3 O 222/19 vom 04.03.2020 (nrkr)
Die 3. Zivilkammer konnte wegen der ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in der Treppenstufe jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Denn, so die Kammer, die Beschädigung der Treppe sei so geringfügig, dass man nicht mit dem Sturz eines Besuchers habe rechnen müssen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Schadensereignis aber vorhersehbar sein, damit von dem Verpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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