Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die organisatorische Eingliederung – vollständige Personenidentität der Vertretungsorgane – als Voraussetzung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer des Organträgers zugleich Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft ist (Az. V R 53/10).
BFH, Urteil V R 53/10 vom 07.07.2011
Leitsatz
- Die organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist.
- Offen bleibt, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die organisatorische Eingliederung ausreicht, dass bei der Organgesellschaft eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928319. |
Quelle: BFH
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