Anwohner müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.04.2020 zum Beschluss 10 B 312/20 vom 30.03.2020
Der 10. Senat hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass die Nutzung des Pflegeheims baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren sei und es sich von selbst verstehe, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden könnten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien beziehungsweise nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen könnten. Aus diesem Grund könne es für den Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Rechtmäßigkeit oder Bestimmtheit der nachträglich der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder zu der Verpflichtung, bei „außergewöhnlichen Lärmereignissen in den Zimmern“, die dem Grundstück der Antragsteller zugewandt seien, die Fenster geschlossen zu halten, ankommen. Im Übrigen ließen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien, etwa Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchten, die sich verirrt hätten, nicht in einer Baugenehmigung regeln und seien von jedermann und auch von den Nachbarn eines Pflegeheims als sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen hinzunehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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