BFH: Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG in der seit 2008 maßgeblichen Fassung (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags) auch solche Fälle erfasst, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG aber unterblieben ist (Az. X R 11/19).

BFH: Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

BFH, Urteil X R 11/19 vom 03.12.2019

Leitsatz

Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das FA auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

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