Zur Bestandskraft eines Beitragsbescheides nach Betriebsprüfung

Nach der Entscheidung des LSG Bayern wird die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen gestärkt. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genießt in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume (Az. L 5 R 613/11 B ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 20.10.2011 zum Beschluss L 5 R 613/11 B ER vom 07.10.2011

Das Bayerische Landessozialgericht hat nun auch in einem Eilverfahren seine Rechtsprechung zu abgeschlossenen Betriebsprüfungen bestätigt. Danach ist die Prüfbehörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden, auch wenn erst später zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden – so bereits die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (L 5 R 752/08).

Ausgangspunkt

Der Rentenversicherungsträger hatte bei der Antragstellerin, die eine Tankstelle mit Imbiss und Verkaufsshop sowie einen Handel mit Kfz-Zubehör betreibt, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. Infolge der Beanstandungen einer zu dem bereits abgeschlossenen Prüfzeitraum der früheren Betriebsprüfung ergangenen Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts forderte die Antragsgegnerin auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach und setzte Säumniszuschläge fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klage vor dem Sozialgericht.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung aus dem früheren Prüfzeitraum angeordnet. Bestätigt wurde damit eine bereits in einem anderen Verfahren getroffene Entscheidung, wonach aufgrund der Bestandskraft des den früheren Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte zurückgenommen werden dürfen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011, L 5 R 752/08). Dies war nicht geschehen.

Auswirkungen der Entscheidung

Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2011 wird erneut die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen gestärkt. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genießt in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume.

Quelle: LSG Bayern

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Quelle: DATEV eG