Doktortitel nach strafrechtlicher Verurteilung zu Recht entzogen

Das VG Köln stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug eines Doktortitels nach der Promotionsordnung vorlagen und dass der Entzug des Titels wegen des besonderen Wissenschaftsbezuges und des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens ermessensfehlerfrei erfolgt ist (Az. 6 K 3445/10).

VG Köln, Pressemitteilung vom 27.10.2011 zum Urteil 6 K 3445/10 vom 27.10.2011

Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hat einem promovierten Geschäftsführer des zwischenzeitlich insolventen „Instituts für Wissenschaftsberatung“ in Bergisch Gladbach zu Recht den Doktortitel entzogen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem am 27.10.2011 verkündeten Urteil.

Das Institut vermittelte jahrelang Promotionskandidatinnen und -kandidaten an Hochschulprofessoren gegen Zahlung von Honoraren. Der Kläger wurde deswegen mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14.07.2008 wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagesätzen zu je 250 Euro verurteilt.

Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn entzog dem Kläger wegen der strafgerichtlichen Verurteilung den Doktortitel. Grundlage der Entziehung ist § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät. Diese Bestimmung ermöglicht den Entzug im Falle der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bzw. der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, bei deren Begehung bzw. Vorbereitung der Doktorgrad eingesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht folgte mit seinem am 27.10.2011 Urteil der Argumentation der Universität. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug nach der Promotionsordnung vorlagen und dass der Entzug des Doktortitels wegen des besonderen Wissenschaftsbezuges und des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt ist.

Quelle: VG Köln

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Quelle: DATEV eG