Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.05.2020 zum Urteil 23 K 19307/17 vom 15.05.2020
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, dass unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich sei und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert. Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden.
Powered by WPeMatico